Bürgerinitiative “PRO Störmthal”
                                                

Landratsamt
Landkreis Leipzig
Herrn Landrat Dr. Gey
Stauffenbergstr. 4,
04552 Borna                                                  Großpösna, den 22. Juli 2011

    
Bürgerbegehren gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juli 2011 zur Nutzungsänderung des Grundstücks Dorfstraße 2, 04463 Großpösna  in Jugendstrafvollzug in freien Formen in Störmthal

    
Sehr geehrter Herr Dr. Gey,

in der Vergangenheit haben wir uns bereits wegen der geplanten Nutzungsänderung des o.g. Objekts an Sie gewandt. Drei Vertreter der Bürgerinitiative hatten zudem einen Termin in Ihrem Büro, um die Angelegenheit persönlich mit Ihnen zu besprechen Dabei haben wir Ihnen ausführlich unsere Bedenken gegen das o.g. Vorhaben dargelegt.

Zwischenzeitlich hat der Gemeinderat in einer am Montag, dem 27. Juni 2011 einberufenen Gemeinderatssitzung beschlossen, dass dieser selbst – anstatt des technischen Ausschusses - über den gestellten Antrag zur Nutzungsänderung des Lutherstifts für einen Strafvollzug in freien Formen endgültig und verbindlich entscheidet.

Am 13. Juli 2011 hat der Ortschaftsrat vorab - nach langer Diskussion mit Vertretern Bürgerinitiative, mit dem
Landtagsabgeordneten von Breitenbuch, Herrn Hinz (Anstaltsleiter der JVA-Regis-Breitingen) sowie Frau Schäfer vom Sächsischen Staatsministerium für Justiz und für Europa - beschlossen, den Antrag auf Nutzungsänderung des Lutherstifts abzulehnen.

Demgegenüber hat der Gemeinderat am 18. Juli 2011 - entgegen der Entscheidung des Ortschaftsrates - das Einvernehmen zum Bauantrag nach § 36 BauGB erteilt. Die Stellungnahme wurde bereits von den Gemeindevertretern an das Landratsamt übersandt.

Die Bürgerinitiative PRO Störmthal beabsichtigt, gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 18. Juli 2011 einen Bürgerentscheid  nach § 24 der Sächsischen Gemeindeordnung i.V.m. § 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Großpösna in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2004, geändert durch die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 23.06.2008 mit einem Bürgerbegehren zu beantragen. Wir gehen insbesondere davon aus, dass eine Umnutzung des Gebäudes als Wohnstätte unzulässig ist. Darüber hinaus kann das Vorhaben nur in einem Sondergebiet zulässig sein, so dass auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden kann. Wir fügen im Anhang unser Schreiben an den Landkreis Leipzig, Landratsamt - Bauaufsichtsamt – zur Kenntnisnahme bei.

Da jedoch an die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hohe Anforderungen gestellt werden, bitten wir Sie um Ihre Unterstützung und Mithilfe bei der Durchführung und um Mitteilung, welche Zulässigkeitsvoraussetzungen für das konkrete Bürgerbegehren bestehen. In dieser Sache wenden wir uns an das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden, da unser Ziel die Aufhebung des o. g. Gemeinderatsbeschlusses ist und eine umfassende Unterstützung der Gemeinde daher wohl nicht angezeigt ist.

In Anbetracht der einzuhaltenden Fristen für ein solches Bürgerbegehren bitten wir Sie um eine zeitnahe Beantwortung dieses Schreibens und verbleiben
            
mit freundlichen Grüßen    

Die Mitglieder der Bürgerinitiative “PRO Störmthal”